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Transfusionsmedizin

Durch das am 07.07.1998 in Kraft getretene Transfusionsgesetz wurde die Bundesärztekammer formal in die Qualitätssicherung in der Transfusionsmedizin eingebunden und hat entsprechende Richtlinien erlassen. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 43, 7(2000) S. 555 - 589 trat die "Richtlinie zur zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie)" in Kraft. Die Überwachung des regionalen Qualitätssicherungssystems wurde den Landesärztekammern übertragen.

Im Vorwort der Richtlinie heißt es unter anderem: "... Zusammen mit den von der Bundesärztekammer herausgegebenen "Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten" stellen die "Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie)" der Bundesärztekammer ein Regelwerk dar, das der Ärzteschaft als Richtschnur dienen kann, um Blutprodukte effektiv und sicher für ihre Patienten einzusetzen, aber auch Blutspender vor Schäden zu schützen hilft. Die Blutspende ist ein unschätzbarer Dienst, mit dem Blutspender - teilweise über viele Jahre hin - dazu beitrage, schwerstkranken Patienten zur Gesundung zu verhelfen oder Leben zu ermöglichen. Der Dank der Ärzteschaft sei an dieser Stelle öffentlich ausgesprochen. Die Anerkennung für eine solche uneigennützige Hilfestellung verpflichtet zu einer sorgfältigen Betreuung der Spender und zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Blutprodukten. ..."

Das "Berliner Konzept"

Um diesem Anspruch gerecht zu werden, hat der Vorstand der Ärztekammer Berlin am 17.09.2001 ein "Berliner Konzept" für die Durchführung der Qualitätssicherung beschlossen. Das Konzept sieht u. a. Audits vor, im Rahmen derer sich transfusionsmedizinisch tätige Ärzte und Ärztinnen als Auditoren im Sinne eines "peer review" Verfahrens besuchen und beraten. Weiter

Benennung und Qualifizierung von Funktionsträgern

Für die Überwachung des Qualitätssicherungssystems ist vom Träger ein ärztlicher Ansprechpartner als Qualitätsbeauftragter zu benennen, der in dieser Funktion dem Träger gegenüber weisungsunabhängig ist. Weiter

Einrichtungen, die weniger als 50 Erythrozytenkonzentrate/Jahr transfundieren

Für Einrichtungen der Krankenversorgung, in denen weniger als 50 Erythrozytenkonzentrate (EK) pro Jahr transfundiert werden, wurde bei der Novellierung der Richtlinien (2005) eine Sonderregelung mit einem vereinfachten Qualitätssicherungssystem festgelegt. Weiter

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