Arbeit der Ärztlichen Stelle
Durch die Röntgen- und Strahlenschutzverordnung (RöV/StrlSchV) ist jeder
Betreiber von röntgendiagnostischen, strahlentherapeutischen und
nuklearmedizinischen Einrichtungen in der Verpflichtung, seine Anlagen bei der
ÄSQSB anzumelden und regelmäßige Qualitätsprüfungen durchzuführen. Die Ergebnisse müssen dokumentiert und
neben ausgewählten Patientenakten der Ärztlichen Stelle nach Aufforderung zur Überprüfung
vorgelegt werden. Sowohl der technischen als auch der medizinischen Überprüfung
liegen umfangreiche Regelwerke wie Richtlinien, Leitlinien, Verordnungen und
Normen zugrunde.
Träger
Die ÄSQSB ist eine Einrichtung der Ärztekammer Berlin, der ihre Aufgabe durch die Senatsverwaltung
für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen wurde. Die Prüftätigkeit der ÄSQSB
umfasst alle Röntgeneinrichtungen, nuklearmedizinischen sowie
strahlentherapeutischen Einrichtungen im stationären und ambulanten Bereich.
Ehrenamtliche Tätigkeit in der ÄSQSB
Bei der Erfüllung der Aufgaben wird die ÄSQSB von ehrenamtlichen Gremien -
bestehend aus Röntgendiagnostikern, Strahlentherapeuten,
Nuklearmedizinern und Medizinphysikexperten - unterstützt, die ihre
Prüftätigkeit im Rahmen von Kommissionen oder als Gutachter durchführen.
Prüfungskommissionen
Die Prüfungskommissionen setzen sich aus jeweils zwei Fachärzten des Gebietes
(Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin, Strahlentherapie) sowie einem
Medizinphysiker zusammen; sie
- sind verantwortlich für die Einhaltung hoher Qualitätsstandards in ihrem
Gebiet
- begutachten Zweifelsfälle, die ihnen von den Gutachtern vorgelegt werden
- überprüfen regelmäßig durch Stichproben die Arbeit der Gutachter
- überprüfen regelmäßig durch Stichproben die Arbeit der hauptamtlichen MTRA
- bearbeiten alle Erst-Widersprüche gegen das Prüfverfahren
Gutachter
Fachärzte des jeweiligen Gebietes, die über mehrjährige Berufserfahrung
verfügen,
- übernehmen die Begutachtung der vorgelegten Unterlagen
- leiten die Unterlagen in Zweifelsfällen an die Prüfungskommission weiter
- legen der Prüfungskommission alle Unterlagen mit Mängelstufe III zur
Mitbegutachtung vor.
Aufgrund der Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur
Röntgenverordnung (RöV) über die Tätigkeit der Ärztlichen Stellen, die vom
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassen und seit 1.3.2004 gültig
ist, sind die Ärztlichen Stellen verpflichtet, Meldung bei erheblichen Mängeln,
bei beständig ungerechtfertigtem Überschreiten der diagnostischen
Referenzwerte sowie bei Nichtbeachtung der Vorschläge der Ärztlichen Stelle an
die Aufsicht führende Behörde und nach der Verfahrensordnung der ÄSQSB an die
Ärztekammer Berlin zu erstatten.
Gebühren